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Der Paritätische Gesamtverband berichtet  über die Einigung der EU-Kommission und EU-Mitgliedstaaten auf Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Geflüchtete aus der Ukraine bis 04. März 2028

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Weiterleitung der Meldung:

EU-Kommission und EU-Mitgliedstaaten einigen sich auf Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für Geflüchtete aus der Ukraine bis zum 04. März 2028

Die EU-Mitgliedstaaten haben sich auf die Verlängerung des vorübergehenden Schutzes für aus der Ukraine Geflüchtete geeinigt. Damit haben Betroffene eine aufenthaltsrechtliche Sicherheit bis zum 4. März 2028. Allerdings sind Einschränkungen für neu einreisende ukrainische Staatsangehörige im wehrpflichtigen Alter beschlossen worden.
Einigung auf Verlängerung des vorübergehenden Schutzes von aus der Ukraine Geflüchteten bis zum 04. März 2028Die Europäische Kommission hat mit ihrem Beschluss vom 26.06.2026 die Verlängerung des vorübergehenden Schutzes von aus der Ukraine Geflüchteten um ein weiteres Jahr bis zum 04. März 2028 vorgeschlagen. Sie begründet die Verlängerung damit, dass die Sicherheits- und Versorgungslage in der Ukraine weiterhin keine sichere und dauerhafte Rückkehr der meisten Vertriebenen zulässt.Am 15.07.2026 haben sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf eine entsprechende Verlängerung des vorübergehenden Schutzes bis zum 04.03.2028 verständigt. Das weitere Verfahren sieht vor, dass der Rat der Europäischen Union den Durchführungsbeschluss in den kommenden Wochen förmlich annehmen wird. Nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union tritt der Beschluss am darauffolgenden Tag in Kraft.

Die geplante Verlängerung des vorübergehenden Schutzes bis zum 4. März 2028 ist ausdrücklich zu begrüßen, da sie den betroffenen Menschen dringend benötigte aufenthaltsrechtliche Sicherheit und Planbarkeit für einen weiteren Zeitraum von einem Jahr verschafft.

Nach derzeitigem Stand ist davon auszugehen, dass die nationale Umsetzung, wie bei den vorangegangenen Verlängerungen, eine entsprechende automatische Verlängerung der Aufenthaltstitel vorsehen wird. Eine verbindliche Bestätigung der konkreten nationalen Umsetzung liegt derzeit jedoch noch nicht vor.

Neue Einschränkungen beim Zugang zum vorübergehenden Schutz

Jedoch wird der Zugang zum vorübergehenden Schutz für ukrainische Staatsangehörige im wehrpflichtigen Alter, die die Ukraine ab Inkrafttreten des Beschlusses verlassen, nach Art. 2 des Beschlussentwurfs materiell eingeschränkt:

  • Personen, die nach dem Inkrafttreten des Beschlusses aus der Ukraine ausreisen, erhalten vorübergehenden Schutz grundsätzlich nur dann, wenn sie den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats nachweisen können, dass sie von den ukrainischen Behörden zur Ausreise unter Einhaltung ihrer wehrrechtlichen Verpflichtungen autorisiert wurden.
  • Als Nachweis kommt insbesondere die von der Ukraine über die App "Reserv+" bereitgestellte Dokumentation der Ausreisegenehmigung in Betracht (Erwägungsgrund 16); ein bestimmtes Nachweismittel wird jedoch nicht abschließend vorgeschrieben.
  • Die Verifizierungspflicht knüpft ausschließlich an den Ausreisezeitpunkt an, nicht an Staatsangehörigkeit, Alter oder Geschlecht als solche – faktisch betrifft sie aber vor allem Männer im wehrpflichtigen Alter, da diese nach ukrainischem Wehrrecht grundsätzlich einem Ausreiseverbot unterliegen (vgl. Fn. 16 der Begründung: Männer 25-60 Jahre sowie Reservisten 23-25 Jahre grundsätzlich ausreisebeschränkt; Männer 18-22 Jahre seit der Lockerung des ukrainischen Wehrrechts von August 2025 ausreiseberechtigt, außer bei freiwilliger Meldung zum Militärdienst).

Bestandsschutz für bereits Schutzberechtigte

Nach Art. 2 Abs. 2 des Beschlusses sind Personen, die bereits am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses vorübergehenden Schutz genießen, ausdrücklich von dieser Neuregelung ausgenommen. Für diesen Personenkreis bleibt der bestehende Schutzstatus einschließlich der damit verbundenen Rechte unberührt; eine rückwirkende Anwendung der Verifizierungspflicht auf diesen Personenkreis ist nicht vorgesehen. Die Neuregelung wirkt damit ausschließlich für Ausreisen ab dem Stichtag.

Kein Ausschluss sonstiger Aufenthaltstitel

Generell gilt es zu beachten, dass der Ausschluss vom vorübergehenden Schutz nicht bedeutet, dass jede Form eines Aufenthaltsrechts ausgeschlossen ist. Je nach Einzelfall können insbesondere Ansprüche auf Familienzusammenführung, nationale Aufenthaltstitel oder ein Antrag auf internationalen Schutz in Betracht kommen. Der Beschluss stellt ausdrücklich klar, dass das Recht, internationalen Schutz (Asyl) zu beantragen, unberührt bleibt.

Inkrafttreten

Ob der Rat der Europäischen Union die vorgeschlagenen Regelungen in dieser Form annimmt, bleibt abzuwarten. Dies gilt insbesondere für den zeitlichen Geltungsbereich. Nach dem Vorschlag der Europäischen Kommission sollte der Beschluss grundsätzlich erst im März 2028 in Kraft treten. Hiervon ausgenommen ist jedoch die Regelung zum Ausschluss von Personen mit Wehrpflichten, die bereits am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten soll.

Sollte diese Ausnahme in den endgültigen Beschluss übernommen werden, könnte sie bereits in den kommenden Wochen wirksam werden. Es empfiehlt sich daher, sich vorsorglich auf ein kurzfristiges Inkrafttreten einzustellen.

Mit der neuen Einschränkung wird das Ziel des vorübergehenden Schutzes, eine schnelle, unbürokratische und humanitäre Aufnahme von Vertriebenen, mit Erwägungen der ukrainischen Wehrpflicht verknüpft. Zudem besteht die Gefahr einer Ungleichbehandlung innerhalb derselben Gruppe von Vertriebenen: Während bereits in der EU aufhältige Schutzberechtigte ihren Status behalten, könnten neu ankommende Männer allein aufgrund ihres wehrpflichtigen Alters vom vorübergehenden Schutz ausgeschlossen werden.

Berlin, 15.07.2026

Susann Thiel