Meldung vom Parititätischen über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG bis 04.03.2026:
Zitat aus der Meldung (kurze Zusammenfassung):
Die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung (UkraineAufenthÜV) wird um ein weiteres Jahr bis zum 4. März 2026 verlängert. Ukrainische Staatsangehörige und in bestimmten Fällen Staatenlose sowie weitere nichtukrainische Drittstaatsangehörige können bis zum 4. Dezember 2025 ohne Aufenthaltstitel in das Bundesgebiet einreisen und sich für 90 Tage hier aufhalten. Sie werden vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, das heißt sie können ohne Visum nach Deutschland einreisen. Nicht erfasst vom Anwendungsbereich sind Staatenlose und nichtukrainische Drittstaatsangehörige ohne internationalen Schutzstatus bzw. ohne unbefristetes Aufenthaltsrecht in der Ukraine.
Die Geltungsdauer der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung (UkraineAufenthFGV) wurde um ein weiteres Jahr bis zum 4. März 2026 verlängert. Die Aufenthaltserlaubnisse gem. § 24 Abs. 1 AufenthG für vorübergehend Schutzberechtigte aus der Ukraine gelten automatisch bis zum 4. März 2026 fort. Nicht erfasst vom Anwendungsbereich sind Staatenlose und nichtukrainische Drittstaatsangehörige ohne internationalen Schutzstatus bzw. ohne unbefristetes Aufenthaltsrecht in der Ukraine.
Weitere und ausführliche Infos finden Sie unter diesen Links:
Info vom Paritätischen autom. Verlängerung § 24 AufenthG
Kurze kompakte Info über Verlängerung § 24 AufenthG von NUIF