Weiterleitung Mail vom GGUA:
Verlängerung der Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG bis 04. März 2027 mit Änderungen laut BMI Rundschreiben vom 11. August 2025
Der vorübergehende Schutz für Vertriebene aus der Ukraine nach Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 um ein weiteres Jahr bis zum 4. März 2027 verlängert
Neues BMI-Schreiben Ukraine: Spurwechsel in § 16b und Blaue Karte doch möglich, aber kein § 24 mehr bei Schutztitel in anderem EU-Staat
Der EU-Rat hat am 15. Juli 2025 einen neuen Durchführungsbeschluss (2025/1460) verabschiedet, nach dem der vorübergehende Schutz für Geflüchtete aus der Ukraine um ein weiteres Jahr bis 4. März 2027 verlängert wird. Dieser Beschluss ist am 13. August 2025 in Kraft getreten. Gegenüber dem bisherigen Durchführungsbeschluss gibt es eine wesentliche Verschlechterung: Der neue Erwägungsgrund 4 sieht nun vor, dass die Mitgliedsstaaten den vorübergehenden Schutz ablehnen sollen, „wenn offensichtlich ist, dass die betreffende Person auf dieser Grundlage bereits in einem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel erhalten hat“.
Das BMI hat daraufhin seine Hinweise zur Umsetzung des vorübergehenden Schutzes in einem neuen Rundschreiben an die Bundesländer vom 11. August 2025 aktualisiert. Es gibt eine Vergleichsversion, die die Änderungen gegenüber dem bisherigen Rundschreiben aus Mai 2024 sichtbar macht.
Die wichtigsten Änderungen sind zum einen, dass der vorübergehende Schutz bei Neuanträgen nach 13. August 2025 ausgeschlossen sein soll, wenn sie schon in einem anderen EU-Staat einen Schutztitel besitzen. Zum anderen soll der nahtlose Spurwechsel aus § 24 z. B. auch in § 16b oder die Blaue Karte möglich sein. Die wesentlichen Punkte im Einzelnen:
- Das BMI vertritt neu die Auffassung, dass aus § 24 ein nahtloser Spurwechsel auch in die unionsrechtlich geregelten Titel möglich ist. Diese sind: § 16b (Studium), § 16e (studienbezogenes Praktikum-EU), § 17 Abs. 2 (Studienbewerbung), § 18d (Forschung), 18g (Blaue Karte), § 19e (Europäischer Freiwilligendienst). Die Sperre des § 19f bedeute nämlich nur, dass § 24 und der andere Titel nicht parallel sondern nur nacheinander erteilt werden dürfe. Diese wichtige Änderung geht auf die Ratsempfehlung 2025/0651 zurück, die diese Wechselmöglichkeit nahelegt. Die in § 19f nicht gesperrten Titel (z. B. § 18a und b, § 16a) können demgegenüber wie bisher auch parallel zu § 24 beansprucht werden.
- Anders als bisher sollen Geflüchtete aus der Ukraine, die nach dem 13. August 2025 einen Antrag gestellt haben, keine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 mehr erhalten, wenn sie schon in einem anderen EU-Staat den vorübergehenden Schutz genießen und dort einen entsprechenden Aufenthaltstitel Das BMI beschreibt ausführlich die Möglichkeiten der Ausländerbehörden, dies zu überprüfen (TPD-Plattform, Stempel im Reisepass, Visa, „gezielte Befragungen“). Wenn in dem anderen EU-Staat der vorübergehende Schutz zwar beantragt, aber kein entsprechender Aufenthaltstitel erteilt worden war, darf der § 24 in Deutschland weiterhin nicht abgelehnt werden.
- Nach Auffassung des BMI seien die Personen nach einer Ablehnung des § 24 vollziehbar ausreisepflichtig und hätten nur Anspruch auf „Leistungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG“. Demnach soll ihnen nach Auffassung des BMI wohl noch nicht einmal eine Duldung ausgestellt werden. Das BMI vertritt die Meinung, dass sie dann nur Anspruch auf gekürzte Leistungen nach § 1a Abs. 4 S. 1 AsylbLG hätten, sofern sie in dem anderen EU-Staat über ein Aufenthaltsrecht verfügen und dieses fortbestehe. Hier dürften die Sozialgerichte in vielen Fällen eine Leistungskürzung für unzulässig halten, da damit das menschenwürdige Existenzminimum nicht gewährleistet wird.
- Das BMI vertritt wie bisher die Meinung, dass Geflüchtete, die aus einem Drittstaat weiterwandern, ebenfalls keinen Anspruch auf vorübergehenden Schutz hätten. Damit stellt sich das BMI gegen die Rechtsprechung z. B. des VG Düsseldorf (Urteil vom 18. Juni 2025; 24 K 7223/24), das diesen Ausschluss vom vorübergehenden Schutz für rechtswidrig erklärt hatte. Allerdings ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, sondern die Berufung der ABH ist anhängig beim OVG NRW.
- Das BMI hat die Formulierung gestrichen, dass Familienangehörige in Deutschland auch dann den § 24 erhalten können, wenn sich die „stammberechtigte“ Person (also die Person mit ukrainischer Staatsangehörigkeit oder mit einem ukrainischen Schutzstatus) selbst noch nicht in Deutschland aufhält.
- Das BMI betont für Auslandsreisen an mehreren Stellen die Pflicht zur vorrangigen Beschaffung ukrainischer Reisepässe. Reiseausweise für Ausländer*innen sollen nur „nachrangig“ ausgestellt werden, wenn die Passbeschaffung nicht möglich oder nicht zumutbar sei.
Liebe Grüße
Claudius Voigt
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Das entsprechende Bundesgesetzblatt vom 27.10.2025 finden Sie unter diesem Link.