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Asyl.net veröffentlicht neue Informationen zur Einreise neuer Geflüchteter Ukrainer, insbesondere für Menschen mit "militärischen Pflichten" 12.10.2026 (Link)

Auszug der Infos von Asyl.net:
Informationen zum Nachweis "militärischer Pflichten" ukrainischer Geflüchteter im Rahmen der Einreise

Hintergrund: Ausnahme vom vorübergehenden Schutz für neu einreisende Wehrpflichtige

Die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung (UkraineAufenthÜV) regelt, dass ukrainische Staatsangehörige und weitere Personen, die zu Beginn des Krieges am 24. Februar 2022 in der Ukraine gelebt haben, in Deutschland vorübergehend vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind. Daher können Sie ohne ein Visum einreisen und sich bis zu 90 Tage hier aufhalten. Diese Regelung wurde nun erneut verlängert, sodass die Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für die betroffenen Personen gilt, wenn sie bis zum 4. Dezember 2027 nach Deutschland einreisen. Festgelegt wurde dies in der neunten Verordnung zur Änderung der UkraineAufenthÜV, die im Bundesgesetzblatt vom 8.10.2026 veröffentlicht wurde (externer Link zu recht.bund.de).

Mit der aktuellen Änderung wurde die Regelung zugleich in einem wesentlichen Punkt eingeschränkt: Ausgenommen von der Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels sind nun ukrainische Staatsangehörige,

[…] die ab dem 9. Oktober 2026 in das Bundesgebiet einreisen und nach dem Recht der Ukraine militärischen Pflichten unterliegen, es sei denn, sie weisen nach, dass sie diese einhalten. (neu: § 2 Abs. 3 UkraineAufenthÜV)

Hintergrund der Änderung ist eine Regelung, auf die sich der Rat der EU im Juli 2026 verständigt hatte und die im Durchführungsbeschluss zur Verlängerung des vorübergehenden Schutzes vom 30. Juli 2026 und dessen Berichtigung enthalten ist (siehe Meldung auf asyl.net vom 10. August 2026). Demnach soll nur noch denjenigen Personen vorübergehender Schutz gewährt werden, “[…] deren militärische Pflichten in der Ukraine eingehalten sind, gegebenenfalls nach Vorlage eines entsprechenden Nachweises.” Nicht betroffen von dieser Einschränkung sind Personen, die vor oder am 4. August 2026 bereits vorübergehenden Schutz in einem Mitgliedstaat der EU genossen haben. [....]

Die weiteren Infos finden Sie im Beitrag von Asyl.net hier.